Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Silcomp Silikoncompounding GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nach-folgend „AVLB“) der Firma Silcomp Silikoncompounding GmbH (nachfolgend „SILCOMP“ oder „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
1.2 Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge und Angebote des Verkäufers über die Lieferung von Produkten und sonstigen Leistungen des Verkäufers finden aus-schließlich diese AVLB Anwendung. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden An-gebote einen Lieferauftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande, sofern der Käufer eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertrags-schluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbe-stätigung des Verkäufers erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.2 Die Mischungsherstellung ist ein Batchprozess. Die Abrufe sollten einem Vielfachen dieses Batchgewichtes entsprechen. Da es sich um Anfertigungsware handelt, können die Liefermen-gen bis zu 10% von der Bestellmenge abweichen. Ist bei kleineren Abrufen eine größere prozentuale Mengenabweichung zu er-warten, wird dies bei Auftragsannahme mit dem Käufer ein-schließlich etwaiger Auswirkungen auf Lieferzeit und/oder Preis abgestimmt.
2.3 Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen. Etwaige Änderungswünsche können daher nach Erteilung des Auftrages nur berück-sichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4 Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärun-gen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann ver-bindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestä-tigt worden sind. Findet eine Bemusterung statt, gelten erst die hiernach vereinbarten Spezifikationen als verbindliche Festlegung der Eigenschaften.
2.5 Die dem Angebot des Verkäufers beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Insbesondere stellen diese weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungs-risiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaf-fungsrisikos“ gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Ei-genschaftsangabe der Produkte des Verkäufers dar, es sei denn dies ist ausdrücklich mit „Eigenschaft des Produktes“ gekennzeichnet.
2.6 Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
2.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
2.8 Vom Verkäufer übergebene Kostenvoranschläge, Zeichnun-gen und andere Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum und Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
2.9 Die vereinbarten Eigenschaften der Mischung gelten für den Haltbarkeitszeitraum des Liefergegenstandes (s. Termin nächsteÜberprüfung auf dem Palettenbegleitschein).
2.10 Haltbarkeit gilt nur dann als Eigenschaft der Ware, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und Transport und Lagerung nach DIN 7716 erfolgen.

3. Preise
3.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ab Werk oder Lager des Verkäu-fers (FCA SILCOMP Wittenberg Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Verpackungskosten erhebt der Verkäufer zum Selbstkostenpreis.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Zahlungen des Käufers werden auf die jeweilige älteste Schuld angerechnet.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrech-nung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleis-tung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
4.4 Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig.
4.5 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit 2 Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

5. Nichtannahme von Ware
5.1 Nimmt der Kunde eine abgerufene Menge nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Liefertermin ab und befindet sich in Verzug mit der Annahme (§ 293 BGB), kann SILCOMP einen pauschalen Ersatz der Kosten (wie u.a. Kosten für die Vor-, Zwi-schen- und Nachlagerungen aufgrund transportbedingter oder disponierter Lagerungen) in Höhe von 1,0 % des Netto-Kaufpreises der verspätet abgenommenen Menge ab dem 5. Tag für jeden weiteren Tag des Verzugs, maximal jedoch 10% des Netto-Kaufpreises, geltend machen.
5.2 Entsprechendes gilt im Falle der Nichtannahme von angelieferten Waren (sofern im Einzelfall Lieferung durch den Verkäufer oder ein durch diesen beauftragtes Transportunternehmen ver-einbart ist)).
5.3 Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, darüber hinausgehende Ansprüche, unter Anrechnung der Vertragsstrafe, geltend zu machen. Da es sich um auftragsbezogene Ware mit einer fest definierten Lebensdauer handelt, können sich die Kosten bis auf 100 % des Kaufpreises zuzüglich angefallener Kosten für Sonderaufwendungen erhöhen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden An-sprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware be-zahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereig-nung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung der jeweiligen Saldoforderung des Verkäufers.
6.2 Der Käufer tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung (Voraussetzung etwa Weiterveräußerung ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt) oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Ver-käufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldofor-derungen, die sich im Rahmen bestehenderKontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterver-äußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamt-preisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware ent-spricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rech-nungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
6.3 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäu-fer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer ver-wahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
6.4 Für die Dauer des Verbleibs der Vorbehaltsware beim Käufer verwahrt er diese für den Verkäufer. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Käufer im Voraus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Auch diese Abtretung wird hiermit von dem Verkäufer angenommen.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbin-dung insgesamt um mehr als 15 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherun-gen nach seiner Wahl freizugeben.

7. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
7.1 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht der Verkäufer sich, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schrift-lich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags, insbesondere kaufmännische und technische Fragen, geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Ein-gang vom Käufer zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc.) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
7.3 Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenen Grün-den für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen von seinen Unterlieferanten Lieferungen oder Leistungen trotz ordnungsgemäßer und ausrei-chender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit ei-ner Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In die-sem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Verkäufer schuldhaft her-beigeführt worden sind.
7.4 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird auf-grund von Ereignissen nach vorstehendem § 7.3 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berech-tigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nach-frist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-zutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Verkäufer seiner vorstehenden Informa-tionspflicht nachgekommen ist. Vorstehende Regelungen gemäß § 7.4 S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in § 7.3 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
7.5 Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.

8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch den Verkäufer oder die von dem Verkäufer au-torisierten Handelsvertreter an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, inkl. Aufladen, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
8.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über.

9. Mängelansprüche
9.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt und unter Berücksichtigung der jeweiligen Haltbarkeit, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbe-gründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
9.2 Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
9.3 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
9.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10. dieser AVLB bleibt hiervon unberührt.
9.5 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln bestehen nicht, sofern und soweit die Mängel auf einer unsachgemäßen Handhabung des Käufers beruhen. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn zwischen Käufer und Verkäufer im Hinblick auf die Weiter-verarbeitung nach Lieferung des jeweiligen Vertragsprodukts eine Frist vereinbart wurde (Haltbarkeit bis zur Weiterverarbei-tung) und die Weiterverarbeitung aus nicht von dem Verkäufer zu vertretenen Gründen erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
9.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 8 dieser AVLB. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziff. 10. 2 dieser AVLB, insoweit finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.

10. Haftung
10.1 Der Verkäufer haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Hand-lungen.
10.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesund-heit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
10.3 Im Falle dass dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 10.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Verkäufer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vor-hersehbaren und vertragstypischen Schäden.
10.4 Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere eine Haftung für Schäden, die ausschließlich aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, insbesondere der Nichtbeachtung der der Ware beigefügten oder auf der Ware angebrachter Gebrauchsanweisung, oder aufgrund von Änderungen, Reparatu-ren oder Reparaturversuchen des Käufers, eines Kunden des Käufers oder von dem Käufer oder dessen Kunden beauftragten Dritten entstanden sind.
10.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.4 und Ziff. 10.6 gelten im gleichenUmfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden An-gestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunter-nehmern des Verkäufers.
10.6 Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjäh-rungsfrist gemäß Ziffer 9.5 dieser AVLB. Ziffer 10.2 dieser AVLB gilt entsprechend.
10.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort ist in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Sitz des Verkäufers.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(Stand September 2020)